IMPRESSUM

Zur rechtlichen Wirksamkeit eines vom Betreuten abgeschlossenen PKW Reparaturvertrages

Landgericht Bonn, Urteil vom 09.08.2019 – 1 O 20/19

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Zahlungsklage gegen den Beklagten eingereicht, nachdem dieser Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug in Auftrag gegeben hatte und den fälligen Betrag nicht vollständig beglichen hatte. Das Amtsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klage des Klägers unbegründet war, und wies die Forderung in Höhe von 6.688,08 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurück.

Sachverhalt

Der Beklagte, der unter Betreuung stand, beauftragte den Kläger, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, im Jahr 2018 mit der Reparatur seines Fahrzeugs. Das betreffende Fahrzeug, ein Pkw des Modells W $# X mit einem Kilometerstand von 228.481, wies mehrere Schäden auf, insbesondere einen Motorschaden. Aufgrund seiner finanziellen Lage bat der Beklagte den Kläger, die Reparaturkosten in Raten zahlen zu dürfen. Der Kläger verlangte daraufhin Abschlagszahlungen, die der Beklagte in Höhe von insgesamt 1.600 € in den Monaten August, September und Oktober 2018 leistete. Die Gesamtkosten der Reparatur wurden jedoch deutlich höher veranschlagt, was zu einem Streit über den Umfang des Auftrags und die Höhe der tatsächlich geschuldeten Beträge führte.

Nach der Reparatur übergab der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug gegen die Unterzeichnung einer Ratenzahlungsvereinbarung, bei der es Unstimmigkeiten darüber gab, ob alle relevanten Angaben bei der Unterschriftsleistung bereits vollständig waren. Der Kläger stellte dem Beklagten zwei Rechnungen aus: eine in Höhe von 6.573,71 € und eine weitere in Höhe von 2.014,37 €. Der Beklagte zahlte die geforderten Beträge jedoch nicht vollständig. Stattdessen überwies er nach längeren Verhandlungen lediglich weitere Raten von je 100 € in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019.

Die rechtliche Problematik

Der zentrale Punkt des Verfahrens drehte sich um die rechtliche Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags. Da der Beklagte unter einem gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehalt stand, war seine Geschäftsfähigkeit in Bezug auf Vermögensangelegenheiten beschränkt. Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass Rechtsgeschäfte des Beklagten, die den Einwilligungsvorbehalt betreffen, nur mit Zustimmung seines Betreuers wirksam werden können. Diese rechtliche Konstellation ähnelt der Situation eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, wie es § 108 Abs. 1 BGB für schwebend unwirksame Verträge vorsieht.

Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer des Beklagten, der zugleich sein Prozessbevollmächtigter war, dem Vertrag nachträglich nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. November 2018 lehnte der Betreuer ausdrücklich ab, den Werkvertrag zu genehmigen. Dadurch wurde der Vertrag rückwirkend als unwirksam angesehen, sodass der Kläger keine vertraglichen Ansprüche aus dem Werkvertrag ableiten konnte.

Dingliche Ansprüche des Klägers

Neben vertraglichen Ansprüchen versuchte der Kläger, seine Forderungen durch die Geltendmachung dinglicher Ansprüche zu untermauern. Dabei stützte er sich auf die Vorschriften der §§ 994 ff. BGB, die die Erstattung von notwendigen Verwendungen regeln. Hierzu hätte das reparierte Fahrzeug jedoch reparaturwürdig sein müssen, also einen erheblichen wirtschaftlichen Wert gehabt haben müssen, um eine Erstattung der Reparaturkosten zu rechtfertigen.

Das Gericht bezweifelte jedoch, ob das Fahrzeug angesichts seines Alters und Kilometerstands überhaupt die aufgewendeten Reparaturkosten rechtfertigte. Selbst wenn das Fahrzeug reparaturwürdig gewesen wäre, hätten die Ansprüche des Klägers spätestens einen Monat nach der Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 1002 Abs. 1 BGB erlöschen müssen. Da der Beklagte das Fahrzeug im November 2018 für einen Restwert von nur 400 € verkauft hatte, sah das Gericht keine Grundlage für einen weitergehenden Anspruch des Klägers.

Geschäftsführung ohne Auftrag

Das Gericht prüfte weiterhin, ob dem Kläger Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zustanden. Hierzu müsste die Reparatur im Interesse des Beklagten durchgeführt worden sein, was bei einem betreuten Geschäftsunfähigen jedoch nicht allein nach dessen mutmaßlichem Willen beurteilt wird, sondern auch nach dem Willen des Betreuers. Auch hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Reparatur nicht im mutmaßlichen Interesse des Betreuers gelegen haben konnte, da die Kosten die finanziellen Möglichkeiten des Beklagten bei Weitem überstiegen. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass der Beklagte wirtschaftlich nicht in der Lage war, die Reparatur zu bezahlen.

Zudem war aus Sicht des Gerichts erkennbar, dass das reparierte Fahrzeug aufgrund seines Alters und der Schäden keinen nennenswerten Wert mehr hatte. Der Hinweis des Beklagten, dass ein Fußballvereinsmuseum Interesse am Kauf des Fahrzeugs habe, wurde als Wunschvorstellung des Beklagten bewertet und war aus Sicht des Klägers, der als erfahrener Werkstattbetreiber diese Bewertung hätte vornehmen müssen, offensichtlich unrealistisch.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB wurden vom Gericht verneint. Zwar könnte der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz haben, wenn der Vertrag nichtig ist und der Beklagte einen Nutzen aus der erbrachten Leistung gezogen hat. Doch der Beklagte hatte das reparierte Fahrzeug bereits verkauft und dabei einen deutlich geringeren Preis erzielt, als die Reparatur gekostet hatte. Zudem überstiegen die bereits geleisteten Zahlungen des Beklagten den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs, sodass dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Wertersatz zustand.

Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die besondere Schutzfunktion des Betreuungsrechts, das darauf abzielt, Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Eine vollständige Zahlungspflicht des Beklagten hätte diesen Schutz ausgehebelt und dem Kläger zu Unrecht einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

Schlussfolgerung des Gerichts

Letztlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger aufgrund der rechtlichen Beschränkungen des Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Beträge hatte. Der Kläger hätte von Anfang an erkennen müssen, dass der Beklagte nicht in der Lage war, die Reparaturkosten zu tragen, und dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten eine derartige Reparatur nicht rechtfertigten. Zudem war der Einwilligungsvorbehalt des Beklagten für den Kläger erkennbar, sodass dieser das Risiko einer nichtigen Vereinbarung bewusst eingegangen war.

Das Gericht unterstrich, dass der Gesetzgeber bewusst den Schutz von betreuten Personen über die Interessen des Rechtsverkehrs stellt. Auch wenn der Kläger die Reparatur im guten Glauben durchgeführt haben mag, sah das Gericht keine Grundlage, ihm die geforderten Beträge zuzusprechen. Das Urteil macht deutlich, dass das Betreuungsrecht strenge Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit betreuter Personen stellt und dass Dritte, die mit solchen Personen Verträge abschließen, sich der rechtlichen Risiken bewusst sein müssen.

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