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Rechtliche Betreuung – eine Übersicht

Bis zum 01.01.1992 galt in der Bundesrepublik das Vormundschaftsrecht für Volljährige. Bis dahin unterschied das Gesetz zwischen der Gebrechlichkeitspflegschaft und der Vormundschaft.

Zum 01.01.1992 wurde dieses Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt.

Die Betreuung ist in den §§ 1896 bis 1908 im BGB näher geregelt. Das dazugehörige Verfahrensrecht ist in den §§ 271 – 341 des seit dem 01.09.2009 gültigen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamfG) geregelt.

Grundsätzlich gilt das Betreuungsrecht für Deutsche und Ausländer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zuständig für das Betreuungsverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene sich gewöhnlich aufhält.

Im Gegensatz zum vorher geltenden Vormundschaftsrecht stuft das Betreuungsrecht seine Maßnahmen nicht mehr nach dem Grad der Behinderung ein, sondern beschränkt die Betreuung inhaltlich auf die Aufgabenkreise, in denen eine Betreuung erforderlich ist.

Dabei soll dem Betreuten so viel Autonomie wie möglich erhalten bleiben und seinen Wünschen so weit wie möglich Rechnung getragen werden.
Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit (oder die Ehe- bzw- Testierfähigkeit) des Betreuten keine unmittelbaren Auswirkungen.

Die Aufgaben des rechtlichen Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB. Danach umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen.

Der Umfang der Tätigkeit wird dabei durch das zuständige Amtsgericht bestimmt und ist in so genannte Aufgabenkreisen unterteilt.

Dazu gehören die

– Vermögenssorge
– Aufenthaltsbestimmung
– Wohnungsangelegenheiten
– Gesundheitssorge
– Postalische Angelegenheiten

Hier finden Sie eine Grafik über die wichtigsten Aufgabenkreise, welche von einem Betreuer übernommen werden können:

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