Die Leistungen eines gesetzlichen Betreuers, egal ob es sich um einen Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer handelt, richten sich nach den Aufgabenkreisen, welche ihm von dem zuständigen Betreuungsgericht übertragen worden sind.
Neben den typischen Aufgaben, die die jeweiligen Aufgabenkreise für den Betreuer bereit halten, hat dieser darüber hinaus natürlich dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung seiner Aufgaben den Grundsätzen des Datenschutzes genügt wird und seine Arbeit durch ordnungsgemäße Organisation (EDV, ordnungsgemäße Aktenführung, etc.) entsprechend organisiert ist. Dazu kann der Betreuer entsprechende Betreuungsprogramme, Kontoführungsprogramme, etc. nutzen.
Aufgrund des Umfanges der Aufgaben, welche gesetzliche Betreuer treffen können, sollen hier nur typische Aufgaben der wichtigsten Aufgabenkreise dargestellt werden. Manche Aufgaben sind dabei zwischen den Aufgabenkreisen nicht trennscharf abzugrenzen:
Vermögensangelegenheiten
Werden dem Betreuer die Vermögensangelegenheiten übertragen, ist dieser verpflichtet, alle finanziellen Angelegenheiten für den Betreuten zu regeln. Dazu gehört sowohl das Einkommen als auch das Vermögen des Betreuten.
– Beantragung von Sozialleistungen für den Betreuten (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, etc.).
– Mündelsichere Anlage bestehender Vermögen.
– Geltendmachung weiterer Zahlungsansprüche gegenüber Schuldnern.
– Durchführung oder Abwehr von Mahnverfahren, Gerichtsverfahren oder außergerichtlicher Inanspruchnahme.
– Durchführung des Privatinsolvenzverfahrens.
– Verwaltung von Haus- und Grundeigentum.
Gesundheitsfürsorge
Wenn der Betreuer die Gesundheitsfürsorge übertragen bekommen hat, hat dieser sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Gesundheit des Betreuten zu treffen.
– Sorge für ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
– Einwilligung in Behandlungen im ambulanten oder stationären Umfeld (z. B. Operationen, Untersuchungen oder Heilmaßnahmen).
Aufenthaltsbestimmung
Bei der Aufenthaltsbestimmung obliegt es dem Betreuer, für das Vorliegen eines den speziellen Anforderungen des Betreuten entsprechenden Umfeldes zu sorgen.
– Unterbringung nach PsychKG oder Betreuungsrecht.
– Veranlassung und Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen (z. B. Anbringung eines Bettgitters).
– Veranlassung, Durchführung und Ermöglichung des Umzuges des Betreuten in ein passendes Umfeld (z. B. in ein Pflegeheim).
Wohnungsangelegenheiten
Gemäß Art. 13Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Aufgrund dieses grundrechtlichen Schutzes der Wohnung gehört auch dieser Aufgabenkreis zu den wichtigsten, welche einem Betreuer übertragen werden können.
– Mietvertragsregelungen und Mietzinszahlungen.
– Wohnungsauflösung organisieren und für deren Finanzierung sorgen.
– Mängelansprüche für den Betreuten geltend machen.
Post- und Fernmeldeangelegenheiten
Gemäß Art. 10 GG sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis ebenfalls grundrechtlich geschützt und somit wurde auch für diese Aufgaben ein eigener Aufgabenkreis gebildet.
Wurde dem Betreuer dieser Aufgabenkreis übertragen, kann er für den Betreuten Briefe in Empfang nehmen und nach eigener Entscheidung an diesen weiter reichen. Er kann dafür zum Beispiel einen Nachsendeauftrag einrichten lassen.