Im Vorsorgefall kann das dem zuständigen Amtsgericht zurgehörige Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer oder einen Betreuungsverein für kranke oder behinderte Menschen bestellen.
Ist der bedürftige Mensch noch anhörungsfähig, wird er vom Gericht in Bezug auf die beabsichtigte Bestellung angehört.
Es besteht allerdings auch vorab die Möglichkeit, in einer sogenannten Betreuungsverfügung zu regeln, wer als gesetzlicher Betreuer für die eigene Betreuung in Frage kommt.
In diesem Fall ist das Gericht an die in der Betreuungsverfügung genannte Person gebunden.
Auch hier besteht wiederum die Möglichkeit, bestimmte Personen von der Betreuung auszuschließen.
Der Unterschied zwischen der Betreuungsverfügung zu der Vorsorgevollmacht liegt also darin, dass der Betreuer hier zwar von der zu betreuenden Person ausgewählt wird, bestellt und damit bevollmächtigt wird der Betreuer aber erst durch das Betreuungsgericht.
Darüber hinaus wird der Betreuer auch vom Betreuungsgericht überwacht und ist erst nach der Bestellung und damit nicht sofort handlungsfähig.