Landgericht Mönchengladbach, 17.02.2010, Az.: 5 T 529/09
Sachverhalt: Die Betroffene steht seit 2004 unter Betreuung. Der Beteiligte ist Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde angeordnet.
Der Beteiligte überlässt der Betroffenen, die in einem Pflegeheim lebt, monatlich ein Taschengeld in Höhe von 250,00 € zur freien Verfügung. Das Taschengeld wird auf ein Taschengeldkonto des Pflegeheims eingezahlt, das die Taschengelder für die Betroffene verwaltet. In der jährlichen Rechnungslegung führt der Beteiligte die monatlichen Taschengeldzahlungen, die auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims erfolgen, auf. Die Auszüge des Taschengeldkontos überreicht er hingegen unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 26. September 2002 (16 T 3093/02) – trotz Aufforderung des Amtsgerichts – nicht.
Das Amtsgericht hat gegen den Beteiligten nach entsprechender Androhung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt, weil er der Aufforderung zur Vorlage des Taschengeldkontos nicht nachgekommen ist.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er vertritt unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts Leipzig die Auffassung, dass er zur Vorlage des Taschengeldkontos nicht verpflichtet sei.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Landgericht Mönchengladbach: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldbeschlusses.
Auf das vorliegende Verfahren ist das FGG a.F. anwendbar, da es durch die Aufforderung des Amtsgerichts vom 6. August 2009, also vor dem maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) eingeleitet wurde (Art. 111, 112 FGG-RG).
Die Kammer folgt der Auffassung des Landgerichts Leipzig in seiner Entscheidung vom 26. September 2002 (16 T 3093/02), wonach keine Verpflichtung zur Rechnungslegung für ein Taschengeldkonto besteht.
Der Betreuer hat jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten und über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, wobei diese eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- bzw. Zugang des Vermögens aussagekräftig sein muss (§§ 1840, 1841, 1908 i BGB). Der Umfang der Rechnungslegung erstreckt sich auf das gesamte zu verwaltende Vermögen des Betreuten einschließlich der laufenden Einkünfte. Hierzu zählt auch dasjenige, welches der Betreuer durch Dritte verwalten lässt, nicht jedoch die kraft Gesetzes einer Drittverwaltung unterliegenden Vermögensmasse (Palandt/ Diederichsen, BGB, 65. Auflage, § 1840 Rn. 3).
Der Aufgabenkreis des Beteiligten umfasst vorliegend die gesamte Vermögenssorge, so dass die Rechnungslegungspflicht grundsätzlich das gesamte Vermögen der Betroffenen umfasst. Entgegen der Auffassung des Beteiligten handelt es sich bei der Verwaltung des Taschengeldkontos durch das Pflegeheim nämlich nicht um eine Drittverwaltung kraft Gesetzes. Gemeint sind hiermit nur Vermögensverwaltungen durch Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB), also Verwaltungen, die dem Dritten kraft Gesetzes übertragen werden. Vorliegend beruht die Verwaltung des Taschengeldkontos durch das Pflegeheim auf einer ― wenn auch konkludent geschlossenen – vertraglichen Vereinbarung im Rahmen des Heimvertrages.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die Rechenschaftspflicht auf das gesamte Vermögen des Betroffenen bezieht, bildet das dem Betreuten zur freien Verfügung überlassene Geld, auch wenn dieses auf ein speziell dafür eingerichtetes Konto eingezahlt wird. Über die von diesem – persönlichen – Konto des Betroffenen ausgehenden Geldbewegungen rechnet der Betreuer nicht ab. Er hat lediglich die auf dieses Konto gezahlten Beträge dort nachzuweisen, wo sie entnommen worden sind (LG Leipzig, a.a.O.; vgl. auch Jürgens/Klüsener, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1840 Rn. 7).
Zwar handelt es sich vorliegend nicht – wie in dem vom Landgericht Leipzig entschiedenen Fall – um ein Bankkonto sondern um ein internes Konto des Pflegeheims, auf das der Beteiligte monatlich die Taschengeldbeträge einzahlt. Dies ändert jedoch nichts an der Vergleichbarkeit der Fälle, da es sich um Taschengeld handelt, das ausschließlich der Betroffenen zur freien Verfügung steht. Es ist daher ausreichend, wenn der Beteiligte in seiner jährlichen Rechnungslegung die monatlichen Taschengeldzahlungen aufführt. Ein Kontoauszug über das Taschengeldkonto hat er hingegen nicht vorzulegen, da dies aufgrund der Eigenverwaltung des Geldes durch die Betroffene nicht erforderlich ist. Auch der Schutzzweck des § 1840 BGB gebietet eine solche Rechnungslegung nicht. Denn hierdurch könnte – worauf der Beteiligte zutreffend hinweist – nicht sichergestellt werden, dass die Beträge auch ausschließlich für Aufwendungen der Betroffenen verwendet werden. Durch eine Rechnungslegung über das Taschengeldkonto kann – ebenso wie bei einem förmlichen Bankkonto – nämlich nicht sichergestellt werden, dass die Gelder ausschließlich für Aufwendungen der Betroffenen verwendet werden, da sie die Möglichkeit hat, Konsumgüter (Zigaretten etc.) anderen Heimbewohnern zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtslage wäre anders zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für missbräuchliche Verwendungen des Taschengeldes gäbe. Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Quelle: Landgericht Mönchengladbach