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Berufsbetreuerin handelte grob fahrlässig und verursachte Schaden

Einleitung: Fehler im Berufsalltag von Betreuern

Im Berufsalltag von Betreuern können Fehler unterlaufen, ohne dass sie sofort als solche wahrgenommen werden. Besonders gravierend wird es, wenn ein solches Versäumnis als grob fahrlässig eingestuft wird. Das hier dargestellte Beispiel eines Gerichtsurteils zeigt, wie schwerwiegende Folgen eine Pflichtverletzung für eine Berufsbetreuerin haben kann. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Betreuerin ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber dem Sozialamt nachgekommen ist und ob die Vermögensverhältnisse eines Betreuten rechtzeitig gemeldet wurden.

Der Fall: Berufsbetreuerin meldet Veränderungen zu spät

Im Jahr 2001 wurde Frau A zur Berufsbetreuerin von Herrn B bestellt, um dessen Vermögensangelegenheiten zu verwalten. Seit 2013 erhielt Herr B Sozialleistungen, die Frau A beantragt hatte. Anfang 2015 hatte sich das Vermögen von Herrn B jedoch auf über 4.250 € erhöht, womit die Vermögensfreigrenze von 2.600 € überschritten war. Frau A bemerkte dies erst Ende 2015 und meldete die neuen Vermögensverhältnisse dem Sozialamt.

Aufgrund der verspäteten Mitteilung hob das Sozialamt die Bewilligung der Sozialleistungen für das Jahr 2015 auf und forderte 9.500 € zurück. Frau A legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde, woraufhin sie Klage vor dem Sozialgericht erhob.

Gerichtliche Auseinandersetzung: Pflichtverletzung und Fahrlässigkeit

Vor Gericht argumentierte Frau A, sie habe ihre Pflicht zur Mitteilung von Änderungen im Vermögen des Betreuten erfüllt, indem sie nach Entdeckung der Überschreitung Ende 2015 sofort das Sozialamt informierte. Sie führte an, dass eine monatliche Überprüfung der Vermögensverhältnisse unzumutbar sei, da sie keine Möglichkeit habe, die monatlichen Ausgaben des Betreuten im Detail zu kontrollieren.

Das Sozialamt hielt dagegen, dass Frau A die Vermögensentwicklung von Herrn B regelmäßig hätte überprüfen müssen, insbesondere da die Leistungen monatlich ausgezahlt wurden und die Vermögensfreigrenze bekannt war. Durch die verspätete Meldung habe Herr B Sozialleistungen erhalten, die ihm nicht zugestanden hätten.

Urteil: Grobe Fahrlässigkeit und sozialwidriges Verhalten

Das Gericht entschied zugunsten des Sozialamts und stellte fest, dass Frau A grob fahrlässig gehandelt habe. Als Berufsbetreuerin für die Vermögensangelegenheiten von Herrn B habe sie eine besondere Sorgfaltspflicht, die sie verletzt habe, indem sie das Vermögen des Betreuten nicht regelmäßig überprüft habe. Zudem hätte Frau A aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung wissen müssen, dass eine monatliche Prüfung der finanziellen Situation notwendig ist, um Änderungen rechtzeitig zu melden.

Das Gericht stellte ferner fest, dass Frau A gegen ihre Mitwirkungspflicht gegenüber dem Sozialamt verstoßen habe, was als sozialwidriges Verhalten gewertet wurde. Diese Pflicht ist zwar rechtlich nicht einklagbar, stellt jedoch eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Sozialsystems dar.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Absicherung gegen berufliche Risiken

In diesem Fall hätte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Betreuerin möglicherweise vor den finanziellen Konsequenzen schützen können. Diese Versicherungen bieten Schutz vor Schadensersatzansprüchen, die aus beruflichen Fehlern entstehen, und übernehmen auch die rechtliche Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen.

Sozialgericht Ulm, SG Ulm, Urteil vom 13.06.2017, S 11 SO 1813 / 16