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Betreuerwechsel im Rahmen der rechtlichen Betreuung – Voraussetzungen und Vorgehensweise

Zum 01.01.1992 wurde das Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt.

Seit diesem Zeitpunkt ist es ausdrückliches Ziel des Gesetzes, dem Betreuten im Rahmen der Betreuung möglichst viel Autonomie zu erhalten und seinen Wünschen weitestgehend Rechnung zu tragen.

Natürlich sieht das Gesetz daher auch die Möglichkeit vor, dass das Betreuungsgericht den Betreuer auf Antrag des Betreuten aus dem jeweiligen Betreuungsverhältnis entlässt (siehe § 1908b Abs. 3 BGB).

Für den Betreuerwechsel sieht das FamFG besondere Regeln vor. Danach sind sowohl die Betroffenen Personen als auch die Betreuungsbehörde anzuhören.

Schwieriger als das jeweilige Verfahren ist jedoch die letztendliche Entscheidung des Betreuungsgerichtes zu beurteilen. Schon die Gesetzesformulierung des § 1908b Abs. 3 BGB macht deutlich, dass das Gericht an den Antrag des Betreuten nicht zwangsläufig gebunden ist, sondern einen Ermessensspielraum auszuschöpfen hat.

Dem Wunsch des Betreuten ist zum Beispiel dann nicht zu folgen, wenn der Wunsch zum Betreuerwechsel nicht auf einer eigenständigen Willensbildung des Betreuten beruht (BayObLG FamRZ 05, 548), sondern auf den Einfluss eines wirtschaftlich interessierten Dritten zurückzuführen ist (BayObLG, FamRZ 94, 1353).

Im Allgemeinen muss das Gericht überprüfen, ob der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen würde.

Anders formuliert wird das Gericht dem Betreuerwechsel nur dann zustimmen, wenn der Betreute die Auswechslung des Betreuers aus eigenem Willen und mit gutem Grund anstrebt und der Wechsel dem Wohl des Betreuten nicht schadet.

Dabei kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten an (Beschluss des BayObLG, 3. Zivilsenat, 3 Z BR 54/93).

Zu beachten ist auch, dass das Gericht auf eine gewisse Kontinuität in der Betreuung hinwirken soll. Eine normale Abneigung zwischen dem Betreuer und dem Betreuten dürfte insofern für einen Wechsel nicht ausreichen (BT-Drs. 11/4528, Seite 153).

Anders dürfte sich die Situation jedoch bei einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen dem Betreuten und dem Betreuer gestalten.

Zu beachten ist auch, dass sich ein Wechsel von einer Berufbetreuung zu einer ehrenamtlichen Betreuung grundätzlich leichter gestalten dürfte, als der Wechsel zu einem anderen Berufsbetreuer. Dies gilt auch für den Wechsel zu einer nahestehenden Person des Betreuten.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Betreuungsgerichts kann der Betreute natürlich auch Rechtsmittel einlegen. Der Betreute ist unabhängig von seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 FamFG) und kann deswegen auch selbst ein Rechtsmittel einlegen.

Da die Entscheidung über den Betreuerwechsel dem Rechtspfleger obliegt, wäre das richtige Rechtsmittel insofern die Beschwerde gem. der §§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 58 FamFG.

Interessante Entscheidungen in diesem Bereich:

Die Entlassung des Berufsbetreuers zugunsten eines ehrenamtlichen Betreuers hat dann zu erfolgen, wenn die wesentlichen Angelegenheiten, die professionelles Wissen und Können verlangen, geregelt sind und ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (LG Duisburg BtPrax 2000, 43; LG Saarbrücken BtPrax 2000, 266).

Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach (§ 1908b Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt (LG Chemnitz, FamRZ 2001, 313).

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