IMPRESSUM

Vater verlangt von seiner Tochter die Erstattung von an diese überwiesenen Pensionsbezügen.

OLG Nürnberg, Endurteil v. 24.11.2020 – 14 U 453/19

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Kläger forderte von seiner Tochter, der Beklagten zu 1), die Rückzahlung von Pensionsbezügen in Höhe von 36.881,36 €, die während seiner Inhaftierung zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 30. April 2014 auf ihr Konto überwiesen worden waren. Der Kläger behauptete, er habe seiner Tochter den Auftrag erteilt, das Geld während seiner Haftzeit zu verwahren und ihm nach seiner Entlassung auszuzahlen. Ziel dieser Regelung sei es gewesen, die Finanzierung eines beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahrens sicherzustellen. Die Beklagte zu 1) habe jedoch einen Teil des Geldes für private Zwecke verwendet, anstatt es gemäß den Anweisungen des Klägers zu verwalten.

Verteidigung der Beklagten und erstinstanzliches Urteil

Die Beklagte zu 1) trug vor, dass sie die überwiesenen Gelder im Auftrag des Klägers verwendet habe, etwa für den Kauf von Heizöl für das Anwesen des Klägers und für die Versorgung seiner Pferde. Sie behauptete zudem, der Kläger habe ihr erlaubt, den Rest des Geldes für sich zu behalten. Das Landgericht Amberg entschied in erster Instanz zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der gesamten Summe. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung habe, da die Beklagte zu 1) die Schenkung nicht hinreichend bewiesen habe. Die Klage gegen die Beklagte zu 2), die Ehefrau des Klägers, wurde abgewiesen.

Berufung und Verfahrensentwicklung

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte zu 1) Berufung ein. Sie argumentierte, dass der Kläger ihr das Geld schenkweise überlassen habe, nachdem er in Haft geraten war. In der Berufung wiederholten und vertieften beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger behauptete außerdem, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies diesen Einwand jedoch zurück und entschied, dass die Berufung form- und fristgerecht eingegangen sei.

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Prozessfähigkeit des Klägers, der aufgrund einer gerichtlich angeordneten Betreuung unter dem Vorbehalt stand, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung seines Betreuers erforderlich war. Nach einer Genehmigung des Betreuers konnte das Verfahren jedoch fortgesetzt werden.

Beweisaufnahme und Zeugenaussagen

Im Berufungsverfahren nahm das Gericht die Aussage der Beklagten zu 2), der Ehefrau des Klägers, als Zeugin auf. Diese bestätigte, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) geäußert habe, sie könne das restliche Geld „vertun“, nachdem bestimmte Ausgaben wie die Versorgung der Pferde und des Anwesens gedeckt worden seien. Diese Aussage deckte sich mit den Angaben der Beklagten zu 1) und ließ den Schluss zu, dass der Kläger seiner Tochter tatsächlich die Erlaubnis gegeben habe, das Geld zu behalten.

Das Gericht befand die Zeugin als glaubwürdig. Sie wirkte besonnen und räumte Unklarheiten ein, die aufgrund des Zeitablaufs verständlich waren. Trotz des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien war ihre Aussage in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Urteil des Berufungsgerichts

Das Oberlandesgericht entschied schließlich zugunsten der Beklagten zu 1). Es stellte fest, dass der Kläger der Beklagten das Geld schenkweise überlassen habe. Eine Schenkung erfordert gemäß § 516 Abs. 1 BGB eine unentgeltliche Zuwendung, bei der sich beide Parteien über die Unentgeltlichkeit einig sind. Das Gericht war aufgrund der Zeugenaussagen überzeugt, dass diese Einigkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand. Zudem sei die Schenkung durch die Überweisung der Pensionsbezüge formwirksam geworden, da der Formmangel gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Leistung geheilt worden sei.

Darüber hinaus konnte die Beklagte zu 1) nachweisen, dass sie einen Teil der Gelder auftragsgemäß verwendet hatte. Die Aussagen der Zeugin stützten die Behauptung, dass das Geld für bestimmte Ausgaben des Klägers, wie die Versorgung seiner Pferde und den Kauf von Heizöl, verwendet worden war. Der Kläger habe sich außerdem damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte den verbleibenden Betrag für sich behalten könne.

Fazit

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Landgerichts Amberg auf und wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Pensionsbezüge, da die Beklagte zu 1) überzeugend nachweisen konnte, dass die Gelder entweder auftragsgemäß verwendet oder ihr schenkweise überlassen worden waren. Die Berufung der Beklagten zu 1) war somit erfolgreich, und der Kläger konnte seine Forderung nicht durchsetzen. Das Urteil zeigt, wie entscheidend eine sorgfältige Beweisführung und die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in solchen Fällen sind, insbesondere wenn familiäre Spannungen die Situation zusätzlich belasten.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg