Landgericht Detmold, 14.01.2015, Az.: 10 S 110/14
1. Einleitung und Berufung des Klägers
Die zulässige Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil ab und verurteilte die Beklagte, bis auf einen Teil des Zinsanspruchs, zur Zahlung von Schadensersatz. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 und 398 BGB. Zu den erstattungsfähigen Schäden gehören auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Das Gericht hob hervor, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hatte, indem sie die Ausführung der Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten von Voraussetzungen abhängig machte, die nicht vertraglich vereinbart oder gesetzlich notwendig waren.
2. Pflichtenverletzung der Beklagten
Das Gericht stellte eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB fest. Die Beklagte hatte die Ausführung der Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten der Zedentin verweigert, obwohl die Vorsorgevollmacht ordnungsgemäß vorlag. Diese Vollmacht berechtigte den Bevollmächtigten, die Zedentin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, einschließlich der Verfügung über das besagte Sparkonto.
Die Beklagte verlangte jedoch zusätzlich die Vorlage einer Betreuungsurkunde, obwohl dies nicht notwendig war. Begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht wurden von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt geäußert. Es gab auch keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte die Vorlage der Originalvollmacht vor der Einschaltung des Klägers ausdrücklich gefordert hätte. Ihre Haltung war unberechtigt, und sie hatte die Zahlung zu Unrecht verweigert.
3. Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht, die der Bevollmächtigte am 16.12.2002 von der Zedentin erhielt, war rechtswirksam und berechtigte ihn, über das Sparkonto zu verfügen. Es war unstreitig, dass keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden war, jedoch war dies nicht notwendig. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Vorsorgevollmacht gefälscht oder widerrufen worden wäre, was nicht der Fall war.
Auch das Betreuungsgericht hatte die Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Vermögenssorge abgelehnt, da die Vorsorgevollmacht bereits bestand und ausreichend war. Das Gericht entschied, dass die Beklagte keine berechtigten Einwände gegen die Vollmacht vorbringen konnte.
4. Verschulden der Beklagten
Die Beklagte trug die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, konnte jedoch diese Beweislast nicht erfüllen. Spätestens mit der Übersendung der Stellungnahme des Amtsgerichts G am 24.05.2013 hätte die Beklagte die Anweisungen des Bevollmächtigten gefahrlos ausführen können. Diese Stellungnahme bestätigte die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht und wies auf das Fehlen eines haftungsrechtlichen Risikos hin. Trotzdem führte die Beklagte die Anweisung weiterhin nicht aus und hielt an ihrer Forderung nach einer Betreuung fest, obwohl dies rechtlich nicht erforderlich war.
Auch der Umstand, dass keine gesonderte Bankvollmacht für das Sparkonto von 2009 erteilt worden war, entlastete die Beklagte nicht. Die bestehende Vorsorgevollmacht reichte aus, um die Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten zu legitimieren. Die Beklagte hatte somit keinen Grund, die Zahlung zu verweigern, und hätte keine haftungsrechtlichen Risiken durch die Ausführung der Anweisung getragen.
5. Schaden und Verursachung
Das Gericht stellte fest, dass die Pflichtverletzung der Beklagten kausal für den entstandenen Schaden war. Die Beklagte hatte die Anweisung des Bevollmächtigten zu Unrecht von zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht, was die Einschaltung eines Rechtsbeistands notwendig und erforderlich machte. Ohne diese unberechtigten Anforderungen der Beklagten wäre die Hinzuziehung des Klägers als Anwalt nicht notwendig gewesen.
Die Höhe des Schadens war zwischen den Parteien nicht umstritten, insbesondere wurde der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr nicht beanstandet. Dieser Ansatz war im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit angemessen und nicht überhöht.
6. Zinsanspruch und Schlussbemerkungen
Der Zinsanspruch des Klägers ergab sich aus den §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB. Zinsen konnten jedoch erst ab dem 13.09.2013 verlangt werden, nämlich mit Ablauf der Zahlungsfrist, die mit dem Schreiben vom 02.09.2013 zum 12.09.2013 gesetzt worden war.
Die Kostenentscheidung beruhte auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO getroffen wurde. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 2.578,14 EUR festgesetzt.
Das Urteil zeigt, dass die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Bevollmächtigten der Zedentin verletzt hat und daher zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet war. Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch war eindeutig, und das Verhalten der Beklagten wurde als pflichtwidrig und unberechtigt eingestuft.
Quelle: Landgericht Detmold