Sozialgericht Stralsung, 10.08.2012, Az.: S 3 KR 78/10
Sachverhalt: Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Freihaltung von den Kosten häuslicher Krankenpflege für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Die am … 1957 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ihre Interessen werden durch eine Betreuerin vertreten. Sie erhält fortlaufend Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe I des 11. Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) – insbesondere auch nach § 43a SGB XI sowie von dem Beigeladenen zu 2. Sozialhilfeleistungen in Form von Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53ff des 12. Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII).
Seit dem 1. November 2005 bewohnt sie das Wohnheim … in der … in A-Stadt. Träger des Wohnheims Gartenstraße ist der Beigeladene zu 1.. Das Wohnheim ist ausweislich der mit dem Kommunalen Sozialverband M-V abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII i.V.m. dem Landesrahmenvertrag M-V gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII dem Leistungstyp A.1 (Wohnheim für Erwachsene mit geistigen, geistigen und mehrfachen Behinderungen) zugeordnet. In dieser Einrichtung werden Menschen mit geistigen, geistigen und mehrfachen Behinderungen im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung betreut, bei denen eine stationäre Versorgung notwendig ist, die volljährig sind, die Maßnahmen der beruflichen Förderung und Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte (WfbM) bzw. auf einem geschützten Arbeitsplatz des allgemeinem Arbeitsmarktes erhalten und die darüber hinaus je nach ihrer individuellen Beeinträchtigung dauerhaft mindestens auf Anleitung und teilweise stellvertretender Ausführung bei der individuellen Basisversorgung einschließlich heilpädagogischer und pflegerischer Hilfen, bei der Haushaltsführung, individuellen und sozialen Lebensgestaltung, Kommunikation mit der Umwelt, Freizeitgestaltung, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auf psychosoziale Hilfen angewiesen sind.
Ebenso wie bereits in den Vorjahren (zuletzt u.a. vom 1. Januar bis zum 31. März, 1. April bis zum 30. Juni, 1. Juli bis zum 30. September und 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2008) verordneten die Hausärzte der Klägerin am 11. Dezember 2008 zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege in Form des Anlegens von Kompressionsverbänden (Anziehen Kompressionsstrümpfe beide Beine) 1 x täglich, 7 x wöchentlich für den Folgezeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nicht entsprochen werden könne, weil die Klägerin in einer Einrichtung leben würde, die der Eingliederungshilfe unterliegen würde. Da die Einrichtung eine Anerkennung im Sinne des § 43a des 11. Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) aufweisen würde. In vollstationären Einrichtungen seien die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Pflegesatz enthalten und würden daher pauschal vergütet. Dieser Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 legte die Betreuerin der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 2009 ein. Zur Begründung teilte sie mit, dass der Landkreis … als zuständiger Sozialhilfeträger die vom … in Rechnung gestellten Kosten für die häusliche Krankenpflege für die Monate Januar bis September 2009 in Höhe von insgesamt 2127,43 € zurückgewiesen habe. Vorher seien die Kosten durch das Sozialamt getragen worden. Zur Begründung der Zurückweisung der Rechnungen hatte der Landkreis … dem … mit Schreiben vom 21. August 2009 mitgeteilt, dass die häusliche Krankenpflege in Behinderteneinrichtungen gemäß § 37 SGB V über die Krankenkasse bezahlt würden.
Am 5. Januar 2010 verordneten die Hausärzte auch für den Zeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 häusliche Krankenpflege in Form des Anziehen der Kompressionsstrümpfe 1 x täglich/ 7 x wöchentlich. Auch im Hinblick auf diese Verordnung teilte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2010 mit, dass der Verordnung nicht entsprochen werden könne, da in vollstationären Einrichtungen im Sinne des § 43 SGB IX die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Pflegesatz enthalten seien und daher pauschal vergütet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2010 wies die Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI leben würde. Diese Einrichtung würde nicht die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Weder würde es sich um einen Haushalt handeln noch um einen sonst geeigneten Ort im Sinne der Norm, noch würde ein besonders hoher Pflegebedarf in einer Werkstatt für behinderte Menschen vorliegen. Die Klägerin erhalte Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Leistungsumfang der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen würde ausdrücklich auch Pflegeleistungen und damit den pflegerischen Bedarf, die soziale Betreuung einschließlich medizinischer Behandlungspflege umfassen (vgl. § 55 SGB XII). Insofern sei die Versorgung der Klägerin bereits über die Eingliederungshilfe hinreichend sichergestellt. Der DRK Rügen e.V. habe daher entsprechendes Personal vorzuhalten und die Leistung umfänglich zu erbringen bzw. durch Dritte erbringen zu lassen. Eine zusätzliche Kostenübernahme durch Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sei nicht möglich.
Mit der am 28. Juli 2010 erhobenen Klage verfolgt die Betreuerin der Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Sie macht geltend, dass der Landkreis … ihren Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII finanzieren würde. Sie bewohne in der Einrichtung ein Zimmere mit Dusche und WC. Die Betreuungsleistungen würden verschiedene Leistungsbereiche betreffen und würden Hilfe bei der Grundversorgung und Lebensgestaltung beinhalten. Die Leistungserbringung könne in Form von Beratung, Motivierung, Begleitung, Unterstützung und Übernahmen erfolgen. Die Einrichtung würde kein Personal zur Durchführung der Behandlungspflege vorhalten. Wegen Debilität und Ulcus cruris seien der Klägerin Kompressionsstrümpfe verordnet worden. Sie sei nicht in der Lage, diese anzuziehen. Durch die Sozialstation … sei deshalb die notwendige Behandlungspflege durch Anziehen der Kompressionsstrümpfe vorgenommen worden.
Zur Nachweis der hierdurch entstandenen Kosten bezieht sie sich auf die an das Sozialamt des Landkreises … adressierten Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes – der … – vom 5. August 2009 Nr. 237500/0911156 (Abrechnungszeitraum Januar 2009), 237500/0911157 (Abrechnungszeitraum Februar 2009), 237500/0911158 (Abrechnungszeitraum März 2009), 237500/0911159 (Abrechnungszeitraum April 2009), 237500/0911160 (Abrechnungszeitraum Mai 2009) und 237500/0911161 (Abrechnungszeitraum Juni 2009) sowie die an die Betreuerin adressierten Rechnungen vom 4. November 2009 (Abrechnungszeiträume von Juli bis September 2009), vom 25. November 2009 (Abrechnungszeitraum Oktober 2009), 18. Dezember 2009 (Abrechnungszeitraum November 2009), 14. Januar 2010 (Abrechnungszeitraum Dezember 2009), vom 1. März 2010 (Abrechnungszeitraum Januar 2010), 11. März 2010 (Abrechnungszeitraum Februar 2010), 20. April 2010 (Abrechnungszeitraum März 2010), 11. Mai 2010 (Abrechnungszeitraum April 2010), vom 30. Juni 2010 (Abrechnungszeitraum Mai 2010), 27. Juli 2010 (Abrechnungszeitraum Juni 2010), 6. September 2010 (Abrechnungszeitraum Juli 2010), 26. Oktober 2010 (Abrechnungszeitraum August 2010), 25. Oktober 2010 (Abrechnungszeitraum September 2010), vom 16. Dezember 2010 (Abrechnungszeitraum Oktober 2010 und November 2010) und vom 6. Januar 2011 (Abrechnungszeitraum Dezember 2010) vor.
Die Beklagte sei verpflichtet, die entstandenen Kosten zu übernehmen bzw. sie von diesen Kosten freizuhalten, weil es sich bei der stationären Wohneinrichtung der Beigeladenen zu 1. um einen geeigneten Ort im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V handeln würde. Die Situation der Bewohnerin dieser Einrichtung könne nicht mit einem Heimbewohner einer Pflegeeinrichtung nach § 43 SGB XI verglichen werden. Dies habe zumindest dann zu gelten, wenn kein vertraglicher Anspruch auf Krankenpflege bestehen würde und auch kein hierfür qualifiziertes Personal vorgehalten werde. Vielmehr würde die Situation der Klägerin derjenigen von Versicherten entsprechen, die in betreuten Wohnformen untergebracht seien. Warum gleichwohl eine unterschiedliche Behandlung erfolgen solle, sei nicht nachvollziehbar. Bei dem Wohnheim in der … würde die gesellschaftliche Integration der Bewohner im Vordergrund stehen. Die Bewohner sollen möglichst unabhängig werden. Dies würde sich auch aus der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ergeben. Leistungen wie Reinigung und Verpflegung würden nur dann erbracht, wenn der Bewohner nicht in der Lage sei, sie selbst vorzunehmen. Der Bewohner sei auch zur Mitwirkung verpflichtet, so dass eine deutliche Unterscheidung zu einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, in dem die medizinische und pflegerische Betreuung im Vordergrund stehen würde, erkennbar sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Januar 2009 und vom 4. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2010 zu verurteilen, sie von den Kosten der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 5.758,56 € freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Die Klägerin lebe weder in ihrer Familie noch in einem eigenen Haushalt. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege seien daher nicht von ihr zu erbringen. Eine eigenständige Wirtschaftführung der Klägerin würde offensichtlich nicht vorliegen, da die Klägerin im Geschützen Wohnheim in Bergen voll verpflegt werde und eine tägliche Gesamtvergütung zu zahlen sei. Bei dem Wohnheim würde es sich auch nicht um einen sonst geeigneten Ort im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SG V handeln. Insbesondere würde es sich nicht um eine betreute Wohnform handeln. Betreute Wohnformen seien insbesondere von Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) abzugrenzen und seien gegenüber diesen auch durch eine größere Eigenständigkeit der Bewohner gekennzeichnet. § 1 Abs. 2 HeimG würde Regelungen zur Abgrenzung gegenüber betreuten Wohnformen enthalten. Das HeimG sei anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet seien, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern zu übernehmen. Bei dem Heim in Bergen würde es sich um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG handeln. Die Klägerin sei erheblich pflegebedürftig und habe gegenüber der Pflegekasse bei der AOK Nordost Anspruch auf Leistungen gemäß § 43a SGB XI. Insoweit verweist sie auf das beigefügte Pflegegutachten des MDK vom 17. Oktober 2000. Bei den in § 43a Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen würde es sich u.a. um Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handeln. Danach sei die Einrichtung verpflichtet, die Behandlungspflege zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
Im Übrigen macht die Beklagte ergänzend geltend, dass die Klägerin keine Beschwer nachgewiesen habe. Die Klägerseite habe zwar eine vom Pflegedienst gegenüber der Betreuerin ergangene Rechnung beigebracht. Allerdings würde kein Nachweis dafür vorliegen, dass eine (privatrechtliche) Vereinbarung zwischen dem Pflegedienst und der Klägerin über die Erbringung der Leistungen (im Falle des Ausbleibens der Kostenübernahmeerklärung seitens der Krankenkasse) geschlossen worden sei, die Grundlage für eine Inrechnungstellung der erbrachten Leistungen gegenüber der Klägerin wäre. Aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch die Klägerin allein würde sich noch kein Anspruch des Pflegedienstes auf Bezahlung ergeben.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. März 2012 den … als Träger des Wohnheimes Gartenstraße gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG und den Landkreis … als Sozialhilfeträger und möglicher Leistungsverpflichteter gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Der Beigeladene zu 1. vertritt die Auffassung, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Kosten der Jahre 2009 und 2010 für die häusliche Krankenpflege haben würde. Er schließt sich den Ausführungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. an. Ergänzend macht er geltend, dass die Klägerin in einem eigenen Haushalt im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SG V leben würde. Sie bewohne ein Einzelzimmer und erhalte ein wöchentliches Taschengeld, welches ihr von der Einrichtungsleistung zu Anfang der Woche gegeben und über das sie eigenständig und vollumfänglich (in Absprache mit der Betreuerin) verfügen dürfe. Sie sei ganztätig (07:00 bis 15:00 Uhr) in der Werkstatt für Behinderte in … tätig. Nach Rückkehr in die Einrichtung würde sie ihr eigenes Leben führen und würde sich abendlich auch gemeinsam mit anderen Bewohnern jeweils die Abendverpflegung zu. Auch am Wochenende würde sie gemeinsam mit anderen Heimbewohnern für sich unter Anleitung des Betreuungspersonals die Mahlzeiten vorbereiten. Sie würden diese in der Gemeinschaftsküche einnehmen und hätte dann – nach einem von den Bewohnern aufgestellten Plan – abwechselnd Küchendienst (Abwaschen bzw. Spülmaschine ein-/ausräumen. Im Gegensatz zur Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe werde sie also aktiv an der Gestaltung ihres täglichen Lebens, sei es in Form der Gestaltung von Verpflegung und Versorgung, sei es in der Gestaltung ihrer Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte, einbezogen. Die in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Eingliederungsziele würden auch konsequent im Wohn- und Heimvertrag umgesetzt. Der Aufenthalt des Bewohners in ihrer Wohneinrichtung würde sich damit grundsätzlich von dem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim unterscheiden, bei dem jeweils die medizinische oder pflegerische Behandlung im Vordergrund stehen würde und nicht die Stärkung psychosozialer Fähigkeiten. Der Aufenthalt sei daher eher mit der Einrichtung eines „betreuten Wohnens“ zu vergleichen.
Zwischen der Klägerin und ihrem Pflegedienst würden keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen. Von diesem würden Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht. Diese würden auf den Verordnungen des Dr. … bzw. des Dr. … beruhen. Es würde auch keine Leistungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Übernahme der Kosten der häuslichen Krankenpflege bestehen. Eine andere Vereinbarung als die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung würde nicht bestehen. Eine vertragliche Abrede, wonach die Beigeladene zu 1. als Einrichtungsträgerin zur Erbringung der häuslichen Krankenpflege verpflichtet sei, würde weder der abgeschlossener Heimvertrag enthalten noch die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung enthalten.
Der Beigeladene zu 1. tritt dem Klageantrag der Klägerin bei.
Der Beigeladene zu 2. vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Beklagte als zuständiger Leistungsträger anzusehen sei, da es sich bei dem Wohnheim des … um einen sonst geeigneten Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V handeln würde. Hierbei würde es sich nicht um eine Pflegeeinrichtung, sondern um eine Einrichtung der vollstationären Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI handeln, bei der es sich gemäß § 71 Abs. 4 SGB XI gerade nicht um eine Pflegeeinrichtung handeln würde. Die Regelungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien, die für einen Ausschluss des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege in Einrichtungen voraussetzen würden, dass gegen diese ein Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege bestehe, würden nicht hiergegen sprechen. Die in § 1 Abs. 6 der Richtlinie beispielhaft erwähnten Pflegeheime seien aufgrund des Auflagenbeschluss des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. März 2008 gestrichen worden, weil die Befürchtung geäußert worden sei, dass häusliche Krankenpflege für Versicherte in Behinderteneinrichtungen regelmäßig abgelehnt würde, ohne dass tatsächlich im Einzelfall geprüft würde, ob anderweitig Ansprüche auf Erbringung Behandlungspflege bestehen würde. Auch aus § 55 SGB XII sei nicht ableitbar, dass medizinische Behandlungspflege notwendigerweise Bestandteil der Eingliederungshilfe sei. Hieraus könne keine grundsätzliche Verpflichtung der Einrichtung hergeleitet werden, im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V zu erbringen, da § 55 SGB XII die Pflegeleistungen nach dem SGB XI und nicht Leistungen der häuslichen Krankenversicherung nach dem SG V betreffen würde. Unter Hinweis auf die Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sei der Einrichtungsträger nicht zur Leistung der hier streitgegenständlichen Pflege verpflichtet. Als Maßnahme bei krankheitsbedingter Problemstellung werde lediglich die erforderliche Unterstützung aufgeführt. Die Maßnahmen werden weiterhin derart dargestellt, dass lediglich die Pflege im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgeführt werde, die im Folgenden unter dem Aspekt der Selbstversorgung „Sich pflegen und kleiden“ als unterstützende Maßnahme geschildert werde und hierbei unter dem Stichwort „Sicherung der gesundheitlichen Versorgung“ hinsichtlich des Leistungsspektrum der Krankenversicherung zuzuordnenden Leistungen lediglich Maßnahmen der Vermittlung, Motivierung und Unterstützung beschrieben seien. Eine Verpflichtung zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege als Bestandteil der Eingliederungshilfen würde sich hieraus nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die von der Klägerin bewohnte Einrichtung dem Heimgesetz unterliegen würde. Der Umstand, dass eine Wohnform der Heimaufsicht nach dem Heimgesetz unterliegen würde, könne nicht dafür herangezogen werden, sozialrechtliche Leistungsansprüche zu konkretisieren.
Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verwaltungsakten des Beigeladenen zu 2. sowie die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1. für das Wohnheim Gartenstraße und sowie den Heimvertrag der Klägerin vom 8. Dezember 2009 mit dem Beigeladenen zu 1. beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Sozialgericht Stralsund: Die zulässige Klage ist begründet.
Gegenstand der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sind die Bescheide der Beklagten vom 14. Januar 2009 und vom 4. Februar 2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010, mit dem die Beklagte die Gewährung von häuslicher Krankenpflege für die Verordnungszeiträume vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 abgelehnt hat. Soweit die Beklagte auch für die Folgezeiträume die Gewährung von häuslicher Krankenpflege abgelehnt hat, sind diese nicht Gegenstand der Klage. Diesbezüglich haben sich die Beteiligten auf ein Ruhen der bei der Beklagten anhängigen Vorverfahren verständigt.
Die Klägerin hat die auf eine Kostenfreistellung gerichtete Leistungsklage auch hinreichend beziffert. Bei einem Antrag auf Kostenfreistellung handelt es sich ebenso wie bei einem Antrag auf Kostenerstattung um eine Leistungsklage, die beziffert werden muss (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2008 – Az: L 9 KR 1211/05 – Rn. 20; zitiert nach juris).
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat zwar zu Recht mit den vorgenannten Bescheiden die Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege abgelehnt (hierzu im Folgenden unter 1.). Auf den Hilfsantrag war jedoch der Beigeladene zu 2. gemäß § 75 Abs. 1 Abs. 2 2. Alternative in Verbindung mit § 75 Abs. 5 SGG zur Gewährung der beantragten Leistungen in Form der Freihaltung von den Kosten für die durch den … Pflegedienst in dem streitigen Zeitraum erbrachten Behandlungspflegeleistungen zu verurteilen (hierzu unter 2.).
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage wäre hier § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung durch Artikel 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378). Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels ärztlicher Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. Ohne Zweifel zählen die durch die Hausärzte der Klägerin verordneten Leistungen (Anlegen von Kompressionsverbänden) zu den Leistungen der sog. medizinischen Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung. Dies bestätigt nicht zuletzt die Tatsache, dass das An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen nach der Nr. 31 der Anlage zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V – Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege – Leistungsverzeichnis (HKP-Richtlinie) den Leistungen der Behandlungspflege zugeordnet worden sind.
b)
Dagegen kommen hier die weiteren Tatbestandsalternativen des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum nicht in einem Pflegeheim im Sinne des § 43 SGB XI befand und sie im Übrigen offensichtlich auch keinen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege hatte, und des § 37 Abs. 2 Satz 7 SGB V nicht, weil die Klägerin auch nicht nur vorübergehend (hierunter wird unter Anknüpfung an die in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannte Zeitgrenze ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten verstanden – vgl. insoweit Nolte in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 72. Ergänzungslieferung 2012, § 37 SG V Rn. 16d) in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI aufgenommen worden ist. Vielmehr ist festzustellen, dass die Klägerin das sich in der Trägerschaft des Beigeladenen zu 1. befindliche Geschützte Wohnheim seit dem 1. November 1995 bewohnt.
c)
Die Beklagte hat jedoch zu Recht die Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V abgelehnt, weil die Klägerin nach den Feststellungen der Kammer keinen eigenen Haushalt bzw. den ihrer Familie bewohnt und es sich bei dem Geschützten Wohnheim nicht um einen „sonst geeigneten Ort“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V handelt.
aa)
Insoweit bedarf es hier unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII erhält, sowie ergänzend unter Berücksichtigung der Regelungen des Heimvertrages und der von dem Beigeladenen zu 1. mit dem Kommunalen Sozialverband M-V betreffend des Wohnheimes abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 23. Oktober 2008 keinen weiteren Darlegungen, dass die Klägerin keinen eigenen Haushalt bewohnt. Soweit der Beigeladene zu 1. unter Hinweis auf das bewohnte Einzelzimmer, die Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte, die unter Anleitung erfolgende Zubereitung des Essens meint, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt bewohnen würde, verkennt er, dass der Klägerin – wie die durch das Amtsgericht angeordnete Betreuung, aber auch die aus dem Heimvertrag und die vorgenannte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung hinreichend deutlich belegen – ganz offensichtlich keine eigenständige und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist (zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 1. September 2005 – Az.: B 3 KR 19/04 R = SozR 4-2500 § 37 Nr. 5 – Rn. 19ff).
bb)
Zwar kommt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 1. April 2007 die Gewährung von häuslicher Krankenpflege auch an einem „sonst geeigneten Ort“ in Betracht, wobei die dort genannten Aufzählung von möglichen Leistungsorten nicht abschließend ist (arg.: „insbesondere“). Zwischen den Beteiligten ist streitig und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 55 Satz 1 SGB XII, 43a Satz 1 SGB XI – zu denen ganz offensichtlich auch das von der Klägerin bewohnte Geschützte Wohnheim zählt – unter das Tatbestandsmerkmal „betreute Wohnformen“ subsumiert werden können oder als oder als nicht explizit genannter, weiterer möglicher Ort der Leistungserbringung angesehen werden können (grundsätzlich zustimmend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2010 – Az.: L 9 KR 23/10 B ER – NZS 2010, Seite 563 – 567; ebenso z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 – L 1 B 202/09 ER KR; ablehnend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2009 – L 8 SO 1/07; ausführlich hierzu Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, Seite 650 – 655; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Padé in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 32ff ).
Soweit der Gesetzgeber in § 37 Abs. 6 SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Befugnis eingeräumt hat, in Richtlinien nach § 92 SGB V festzulegen, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können, bestimmt § 1 Abs. 2 der HKP-Richtlinie, dass ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch an sonstigen geeigneten Orten besteht, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen, wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthalts an diesem Ort notwendig ist. Ort können insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein. Weiter bestimmt § 1 Abs. 6 der HKP-Richtlinie, dass für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z.B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Hospize, Pflegeheime) häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden kann (ebenso die Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes in: BT Drucksache 16/3100 zu Nr. 22 (§ 37), S. 104) . Die ursprünglich in der Fassung der Richtlinien vom 17. Januar 2008 dort enthaltene Erwähnung von „Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Behinderte“ ist auf Veranlassung des Bundesministeriums der Gesundheit gestrichen worden, welches das Inkrafttreten dieser Regelung mit der Auflage verbunden hatte, die Regelung – etwa durch Streichung der Wörter „grundsätzlich auch in Behinderteneinrichtungen“ – bei nächster Gelegenheit so zu überarbeiten, dass Behinderteneinrichtungen nicht grundsätzlich von der Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen werden (so die Begründung des Gemeinsamen Bundesausschusses in dem Beschluss vom 10. April 2008).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben ist daher festzustellen, dass zwar erstens grundsätzlich auch „Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ unter das Tatbestandsmerkmal „sonst geeigneter Ort“ subsumiert werden können, dass aber zweitens die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals voraussetzt, dass der Versicherte sich in einer Einrichtung befindet, gegenüber der er nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen keinen eigenen Anspruch auf Erbringung medizinischer Behandlungspflege hat (Padé, a.a.O., Rn. 33 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und HKP Richtlinien). Ein solcher könnte sich einerseits aus dem Inhalt und der Ausgestaltung der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (Leistungsempfänger – Leistungsträger – Leistungserbringer) geschlossenen Verträge/Vereinbarungen sowie andererseits aus dem Leistungsrechts außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Insoweit ist einerseits der zwischen dem Versicherten und der Einrichtung auf der Grundlage von Landesrahmenverträgen nach § 79 SGB XII geschlossene Heimvertrag sowie die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung dahingehend zu prüfen, ob der Versicherte im Einzelfall die begehrte medizinische Behandlungspflege von der Einrichtung erhält. Für den Fall, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Ausrichtung zur Zurverfügungstellung qualifizierter medizinischer Behandlungspflege nicht in der Lage ist, wäre im Übrigen zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes im Rahmen der Komplexleistung „Eingliederungshilfe“ besteht (zu letzterem BSG, Urteil vom 1. September 2005 – Az. B 3 KR 19/04 R = SozR 4-2500 § 37 Nr. 5, Rn. 22, zitiert nach juris). Ist dies – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – der Fall, dann kommt ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht.
cc)
Die zuvor skizzierte Prüfung führt hier zunächst zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene zu 1. selbst nicht die Erbringung der der Klägerin verordneten medizinischen Behandlungspflegeleistungen schuldet.
Grundlage der Feststellungen der Kammer ist insoweit zunächst der ursprünglich im November 1995 vereinbarten Heimvertrag. Zwar konnte dieser von dem Beigeladenen zu 1. nicht vorgelegt werden. Der Prozessbevollmächtigte hat jedoch glaubhaft versichert, dass insoweit der gleiche Heimvertrag vereinbart worden sei, wie der in dem Parallelverfahren S 3 KR 88/10 vorgelegte. Danach gewährt das Heim gemäß § 5 Nr. 2 a) bei nicht nur vorübergehender Pflegebedürftigkeit pflegerische Betreuung durch Pflege-/Fachkräfte entsprechend dem in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Umfang und/oder dem sich daraus ergebenden Stellenplan des Heimes; wobei nach § 5 Nr. 2b) zur Pflege lebensbegleitende, motivierende, tagesstrukturierende Maßnahme sowie Hilfen zur körperlichen Aktivierung gehören. Weiter werden in § 5 Nr. 2c) ausdrücklich die Verwaltung, Verwahrung und die Verabreichung der verordneten Medikamente sowie die Versorgung mit Pflegehilfsmittel erwähnt. Da gemäß § 5 Nr. 2c) die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Ersatzstücken und anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V nicht dazu gehört, ist somit festzustellen, dass das der Klägerin verordnete Anlegen von Kompressionsstrümpfen (welche zu dem Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V zählen) nicht zu den nach dem ursprünglichen Heimvertrag vom Heimträger geschuldeten Pflegemaßnahmen zählt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Wirkung vom 8. Dezember 2009 abgeschlossenen Heimvertrag. Nach § 6 Abs. 1 des vorgenannten neuen Heimvertrages schuldet der Beigeladene zu 1. eine pflegerische Versorgung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur insoweit, als sie von der Einrichtung erbracht werden kann und soweit es sich im Akutfall nicht um Erkrankungen handelt, die eine Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich machen. Da ausweislich der oben genannten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung – wie auch dem von der Klägerin in dem Parallelverfahren S 3 KR 88/10 mit der Klagebegründung vorgelegte Schreiben des Sozialverbandes M-V vom 2. Oktober 2008 zu entnehmen ist, wonach die Verpflichtung des Trägers zur Erbringung der medizinischen Behandlungspflege herausgenommen worden sei – der Beigeladene zu 1. im Rahmen des Leistungsangebots betreffend der Sicherung der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der Selbstversorgung lediglich unterstützende, motivierende Hilfestellungen, aber nicht eine medizinische Behandlungspflege in Form des Anlegens von Kompressionsstrümpfen schuldet, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1. auf eigenständige Erbringung der verordneten Behandlungspflegeleistungen hat.
Der Einbeziehung des Geschützten Wohnheims, bei dem es sich unstreitig um eine vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a SGB XI handelt, als „sonst geeigneter Ort“ steht hier jedoch entgegen, dass der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. auch einen Anspruch auf erforderliche medizinische Pflegeleistungen beinhaltet. Werden nämlich Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a SGB VI erbracht, dann umfasst gemäß § 55 Satz 1 SGB XII die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung.
Die Regelung findet Anwendung in den Fällen, in denen der behinderte Mensch in einer vollstationären Einrichtung untergebracht ist und zusätzlich ein Pflegebedarf auftritt (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 3). Der Leistungsumfang der Eingliederungshilfe ist damit nicht nur auf die Leistungen beschränkt, zu deren Erbringung sich der Leistungserbringer zuvor aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Leistungsträger vertraglich verpflichtet hat, sondern bestimmt sich nach der Erforderlichkeit der Pflegeleistungen. Erhält der Versicherte – wie hier die Klägerin – fortlaufend Leistungen nach § 43a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, welche hier tatsächlich von der Pflegekasse in Höhe der in § 43a Satz 1 und Satz 2 SGB XI vorgesehenen Grenzbetrages von 256,00 € an den Beigeladene zu 2. gezahlt wird, so greift in einem solchen Fall der von dem Beigeladenen zu 2. herangezogenen Nachranggrundsatz nicht ein.
Dies beruht darauf, dass gemäß § 43a Satz 1 und Satz 2 SGB XI die Pflegekasse für Pflegebedürftige, die wie hier die Klägerin in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI wohnen, zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts bis zur Höhe von 256,00 € übernimmt. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Pflegebedürftigen, der durch die Zahlung der Leistung nach § 43a SGB XI mit befreiender Wirkung unmittelbar an die vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe geleistet wird (Reimer in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch Gesamtkommentar, SGB XI, Stand November 2011, K § 43a Rn. 3; Leitherer in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 43a SGB XI, Rn. 5). Da gemäß § 43 Abs. 2 SGB XI in der ab dem 1. April 2007 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 3728) die stationären Pflegeleistungen neben den pflegebedingten Aufwendungen und den Aufwendungen der sozialen Betreuung zusätzlich auch die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege umfassen, besteht insoweit für diesen Personenkreis eine Ausnahme zu der in § 13 Abs. 3 SGB XI ansonsten enthaltenen Regelung, dass Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V von den Leistungen der Pflegeversicherung „unberührt“ bleiben; insoweit besteht keine Leistungskonkurrenz (Wagner in: Hauck/Noftz, SGB XI a.a.O., K § 13 Rn. 22). Dementsprechend bestimmen § 13 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz SGB XI, welcher das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII regelt, und § 55 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XI, welcher für den Personenkreis der Hilfeempfänger in Einrichtungen im Sinne des § 43a SGB XI eine Abgrenzung zwischen den Leistungen der Sozialhilfe und der Pflegeversicherung enthält, ausdrücklich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne von § 43a SGB XI auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung umfassen. Durch diese Regelung wird der Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe für die in den stationären Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen durchbrochen (Wagner, a.a.O., K § 13 Rn. 47; ebenso Voelzke in: Hauck/Noftz, Gesamtkommentar Sozialgesetzbuch, SGB XII, Stand März 2012, K § 55 Rn. 6).
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe seien, sondern in den Bereich der Krankenversicherung fallen würden (so z.B. Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach dem SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, S. 650 – 655, S. 653; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. November 2011 – Az.: L 10KR 32/11 B ER, Rn. 35, LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 – Az.: L 1 B 202/09 ER KR, Rn.21, 23; jeweils zitiert nach juris). Im Anschluss an das bereits oben erwähnte Urteil des BSG vom 1. September 2005 (Az.: B 3 KR 19/04 R) wird insoweit vertreten, dass die pauschale Abgeltung der Pflegeleistungen nach § 43a SGB XI nicht dem Anspruch eines krankenversicherten Pflegebedürftigen auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V entgegenstehen würde, soweit die sonstigen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien (BSG, a.a.O., Rn. 17).
Diese Auffassung ist jedoch schwerlich damit vereinbar, dass Zweck und Inhalt der gemäß § 43a Satz 1 SGB XI von der Pflegekasse für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen zu zahlende Pauschale die vollständige Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI aufgeführten Leistungen ist (Leitherer, a.a.O., § 43a Rn. 8). Außerdem berücksichtigt sie nicht hinreichend die durch das GKV-Wettbewerbsgesetz ab dem 1. April 2007 vorgenommene Neuverteilung der Zuständigkeiten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der teilstationären bzw. stationären Pflege (vgl. hierzu Reimer in Hauck/Noftz, SGB XI, a.a.O., SGB XI, K § 43 Rn. 2, 11a), und die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem „Konzept der Mischfinanzierung“ in § 43a SGB XI die Konfliktsituation zwischen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Eingliederungshilfe und dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe im Sinne eines Kompromisses vorgenommen hat (Wagner, SGB XI, a.a.O., K § 13 Rn. 47). Der sich aus der Gesetzesbegründung zur Erweiterung des Haushaltsbegriffs des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergebende Sinn und Zweck der Erweiterung (vgl. BT Drucksache 16/3100 zu Nr. 22 (§ 37), S. 104) gebietet hier ebenfalls jedenfalls für die vorliegenden Fallgestaltung keinen Anspruch des Pflegebedürftigen auf häusliche Krankenpflegeleistungen. Diese wird bereits vollstationär betreut, so dass durch die Gewährung der häuslichen Krankenpflege „keine vorschnellen stationären Einweisungen verhindert werden können“. Eine Benachteiligung der Wohnform der Klägerin gegenüber konventionellen Haushalten ist hier ebenfalls nicht zu befürchten, denn die erforderliche medizinische Behandlungspflege ist Teil der durch den Sozialhilfeträger zu leistenden Eingliederungshilfen für behinderte Menschen; wobei es für den Betroffenen ohne Belang ist, ob die erforderlichen Pflegeleistungen durch das Personal der Einrichtung selbst oder ggf. durch einen auf Kosten des Sozialhilfeträgers beauftragten ambulanten Pflegedienst erbracht wird.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Einwand, dass der von der Pflegekasse pauschaliert gezahlten Aufwendungsersatz von 256,00 € u.a. auch für die pflegebedingten Aufwendungen bzw. Aufwendungen für die soziale Betreuung gezahlt würden, ist kein durchschlagendes Argument gegen die Einbeziehung der medizinischen Behandlungspflege in die Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern wäre letztlich nur eine Folge der ab dem 1. April 2007 erfolgten Leistungsabgrenzung des Gesetzgebers zwischen den Leistungen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung einerseits und des Sozialhilfeträgers andererseits. Die Höhe des Abgeltungsbetrages beruht auf Erfahrungswerten, wonach in Einrichtungen der Behindertenhilfe bundesweit ein Anteil von etwa 20 vom Hundert der ganzheitlich zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen auf pflegerische Anteile entfällt (Leitherer, a.a.O., § 43a Rn. 10).
Soweit die mangelnde Leistungsfähigkeit der Einrichtung angeführt wird, ist festzustellen, dass die Auswahl einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfe Sache des Sozialhilfeträgers ist. Für den Fall, dass die erforderliche Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt ist, obliegt dem Sozialhilfeträger daher ggf. die Auswahl einer anderen Einrichtung (siehe die Regelung des § 55 Satz 2 SGB XII bei dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit im Verlauf der Unterbringung), oder die Übernahme der mit der Behandlungspflege verbundenen Kosten eines ambulanten Pflegedienstes nach §§ 53 Abs. 1, 55 Satz 1 SGB XII als Eingliederungshilfe (so das bereits angeführte Urteil des BSG vom 1. September 2005, Rn. 22). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Heimvertrages in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (hier insbesondere § 6 Abs. 5 bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3) bei einer Änderung des Betreuungsbedarfes durch den Beigeladenen zu 1. eine Anpassung der Leistungen, z.B. durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen vorgenommen werden konnte; wobei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Heimvertrages der Heimträger bei Bewohnern, die – wie die Klägerin – Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, das Entgelt abweichend von nach Satz 1 geltenden Regelungen durch einseitige Erklärung im angemessenen Umfang entsprechend den angepassten Leistungen erhöhen bzw. senken kann.
2.
Die Klägerin hat jedoch anstelle der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2. einen Anspruch auf Freihaltung der durch die Beauftragung des Pflegedienstes der … entstandenen Behandlungspflegekosten.
Anspruchsgrundlage für Verpflichtung des Beigeladenen zu 2. ist hier der Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2008. Mit diesem an die Betreuerin der Klägerin adressierten Bescheid hat der Beigeladene zu 2. der Klägerin ab dem 1. Juli 2008 bis auf Weiteres ausweislich der Verfügungssätze 1. bis 3. u.a. Eingliederungshilfe gemäß § 53 des 12. Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) gewährt. Insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- und Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet dadurch, dass der Bewilligungszeitraum auf unbestimmte Zeit (bis auf Weiteres) in die Zukunft reicht, ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Sozialhilfe regelmäßig nicht durch einen Dauerverwaltungsakt bewilligt werde, kommt jedenfalls – wie das Bundessozialgericht mehrfach entschieden hat – für Leistungszeiträume nach dem Inkrafttreten des SGB XII ab dem 1. Januar 2005 keine Bedeutung mehr zu (stRspr., vgl. z.B. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2012 – Az.: B 8 SO 5/10 R – Leitsatz 1: Sozialhilfegewährung im Heim geschieht regelmäßig durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und Rn. 13, 21, 22 m.w.N., zitiert nach juris).
Mit diesem Bescheid hat der Beigeladene zu 2. im Rahmen der Begründung auf Seite 2 im dritten Satz des sechsten Absatzes ausdrücklich ausgeführt, dass „Des Weiteren die Kosten des Pflegedienstes übernommen werden“. Dass es sich dabei um die hier streitigen Kosten für die Inanspruchnahme des Pflegedienstes der … für das Anlegen der Kompressionsstrümpfe gehandelt hat, zeigt die Tatsache, dass der Beigeladene zu 2. – wie auch der Inhalt der von ihm vorgelegten Verwaltungsakten zeigt – tatsächlich in der Folgezeit entsprechend den Verordnungen der häuslicher Krankenpflege in Form des Anlegens von Kompressionsstrümpfen für den Leistungszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2008 die Kosten nach Eingang der an ihn adressierten Rechnungen übernommen hat.
Rechtsfolge dieses Bescheides ist ein Anspruch der Klägerin auf Freihaltung von den Kosten für die Beauftragung des Pflegedienstes. Bei der mit dem Bescheid erklärten „Übernahme“ der Kosten des Pflegedienstes handelt es sich der Sache nach um einen Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem … Pflegedienst; “Übernahme” bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (so BSG in dem o.g. Urteil vom 2. Februar 2012, Rn. 10). Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Klägerin keinen Nachweis über die privatrechtliche Vereinbarung zwischen ihrer Betreuerin und dem Pflegedienst vorgelegt hat, das Vorliegen einer wirksamen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem … Pflegedienst in Frage gestellt hat, kommt diesen Zweifeln hier letztlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nach Meinung der Betreuerin der Klägerin das Heim den Pflegedienst beauftragt habe. Unabhängig von der Tatsache, dass die Betreuerin der Klägerin auch im August 2009 nach Kenntnis von der Tatsache, dass weder der Beigeladene zu 1. noch der Beigeladene zu 2. bereit sind, die Kosten der medizinischen Behandlungspflege für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 zu übernehmen, für Leistungszeiträume ab Juli 2009 weiterhin an der Beauftragung des … Pflegedienstes festgehalten (und damit ggf. stillschweigend weiterhin beauftragt hat, die verordneten Pflegeleistungen zu erbringen), hält die Kammer jedenfalls die Tatsache, dass der Beigeladene zu 2. in dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 die ihm durch den … Pflegedienst in Rechnung gestellten Pflegeleistungen anstandslos beglichen hat, für ein letztlich überzeugendes Indiz für eine privatrechtlich wirksame Vereinbarung
Der vorgenannte Bescheid bleibt gemäß § 39 Abs. 2 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, dass der Beigeladene zu 2. lediglich die Bezahlung der zunächst an ihn weiterhin gerichteten Rechnungen der … vom 5. August 2009 betreffend der für die Monate Januar bis Juni 2009 erbrachten Pflegeleistungen mit dem an das … gerichteten Schreiben vom 21. August 2009 abgelehnt bzw. eine Weiterleitung der Rechnungen an die Klägerin angeregt hat, denn insoweit handelt es sich ganz offensichtlich nicht um einen wirksamen Aufhebungsbescheid im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass nach der unter 1 c) dargestellten Rechtsauffassung der Kammer der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Eingliederungsleistungen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch einen Anspruch auf die Gewährung der erforderlichen medizinischen Behandlungspflegeleistungen umfasst.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie des Beigeladenen zu 1. entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Die Belastung des Beigeladenen zu 2. mit den Kosten der Beigeladenen zu 1. beruht hier entscheidend auf der Tatsache, dass er auch Träger des Pflegedienstes ist und bislang die Begleichung der Rechnungen gestundet hat.
Quelle: Sozialgericht Stralsund